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Allgemeine Geschäftsbedingungen TECKEL DESIGN Werbeagentur GmbH MEDIEN · DRUCK · DESIGN · FULLSERVICE ®2010

§ 1 Umfang des Auftrages (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete gestalterische Tätigkeit, bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. (2) Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferten Daten werden von uns nur auf die Plausibilität überprüft. (3) Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.

§ 2 Änderungen des Leistungsumfangs (1) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien, bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet sind. (2) Für alle vom Kunden in Auftrag gegebenen zusätzlichen Dienstleistungen berechnen wir die angemessene Vergütung gemäß unserer jeweils gültigen Preislisten. (3) Insoweit es sich bei Kosten um durchlaufende Posten handelt, die uns von Dritten berechnet werden sind wir berechtigt, von Dritte berechnete Preiserhöhungen an unsere Kunden weiterzuberechnen. (4) Wir sind befugt, die uns im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber uns alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungsfristen, zur Verfügung zu stellen. (2) Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. (3) Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen; er hat ferner auf unsere Anforderung hin die Druckfreigaben und Freigaben für Korrekturen zu erteilen. (4) Der Auftraggeber bevollmächtigt uns, Verträge über Leistungen die wir selbst von Dritten beziehen (z. B. Druckaufträge o. ä.), im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung geschieht dann unmittelbar zwischen uns und dem Auftraggeber.

§ 4 Leistung, Verzug mit der Leistung (1) Wir sind berechtigt unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen. (2) Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadensersatzansprüche ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsauschluß). (3) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

§ 5 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung (1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt. (2) Wenn die Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt, sind wir berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen. (3) Wir sind berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu berechnen. (4) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten unsere jeweils aktuellen Vergütungstarife. Übersteigen unsere Vergütungstarife nach einer Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. (5) Alle Forderungen werden mit Rechungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich Netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (6) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3% (in Worten: drei von Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. (7) Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,- zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. (8) Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so haben wir das Recht von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten. (9) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. (10) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 6 Mängelgewährleistung (1) Eine Haftung für Schäden und Mängelfolgeschäden, die durch von uns erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluß). (2) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, zunächst unsere Leistungen nachzubessern. (3) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Leistungserbringung. (4) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluß).

§ 7 Technische Beschreibungen Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße, Leistungsdaten, Normen und andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns zugesichert sind.

§ 8 Haftungsausschluss (1) Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen: Unmöglichkeit – Verzug – Verschulden bei Vertragsschluß– unerlaubter Handlung haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. (2) Die Haftung nach Abs. 1 ist beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. (3) Der Haftungsausschluß nach Abs. 1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Insoweit wir Leistungen, die wir an unsere Kunden weitergeben selbst von Dritten beziehen, haften wir nicht für deren Verschulden.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums (1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von uns gefertigten Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen nur für die vertraglichen vereinbarten Zwecke verwendet werden. Siehe auch "Vertragsbedingungen" im unteren Teil “Vertragsgrundlagen”.

§ 10 Mitwirkungspflicht Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 11 Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 Kündigung (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechung nach Festpreisen für Teilprojektsabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektsabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. (2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht (1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an den uns überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht. (2) Nach Abschluss unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag werden wir alle Unterlagen herausgeben, die uns der Auftraggeber oder Dritte aus Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. (3) Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 14 Sonstiges (1) Rechte aus diesem Vertragsverhältnis dürfen vom Auftraggeber nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. (2) Als Gerichtsstand ist Isernhagen vereinbart. (3) Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. TECKEL DESIGN Werbeagentur GmbH MEDIEN · DRUCK · DESIGN · FULLSERVICE ist ein eingetragene Schutzmarke. Änderungen vorbehalten. ® 2010 Stand der AGB: Hannover 12/10

Allgemeine Vertragsgrundlagen für Kommunikationsdesign-Leistungen

1. Allgemeines Die nachfolgenden AVG gelten für alle an TECKEL DESIGN Werbeagentur GmbH MEDIEN · DRUCK · DESIGN · FULLSERVICE erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte 2.1. Jeder an TECKEL DESIGN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von TECKEL DESIGN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt TECKEL DESIGN, eine Vertragstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 2.4. TECKEL DESIGN überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und TECKEL DESIGN. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 2.5. TECKEL DESIGN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt TECKEL DESIGN zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens betragt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 2.6. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung 3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 3.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist TECKEL DESIGN berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. 3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die TECKEL DESIGN für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit der Vergütung 4.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von TECKEL DESIGN hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragerteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten 5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. 5.2. TECKEL DESIGN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TECKEL DESIGN entsprechende Vollmacht zu erteilen. 5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung TECKEL DESIGNS abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt 6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 6.4. TECKEL DESIGN ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat TECKEL DESIGN dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von TECKEL DESIGN geändert werden.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster 7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind TECKEL DESIGN Korrekturmuster vorzulegen. 7.2. Die Produktionsüberwachung durch TECKEL DESIGN erfolgt nur aufgrund beson- derer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist TECKEL DESIGN berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Der Auftragnehmer haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber TECKEL DESIGN 5 bis 10 einwandfreie Belege unentgeltlich. TECKEL DESIGN ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung 8.1. TECKEL DESIGN haftet für entstandene Schäden an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 8.2. TECKEL DESIGN verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet die Agentur für seine Gehilfen nicht. 8.3. Sofern TECKEL DESIGN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von TECKEL DESIGN. TECKEL DESIGN haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für TECKEL DESIGN. 8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet TECKEL DESIGN nicht. 8.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei TECKEL DESIGN geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. TECKEL DESIGN behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann TECKEL DESIGN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Agentur auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zu Verwendung aller TECKEL DESIGN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber TECKEL DESIGN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Schlussbestimmungen 10.1. Erfüllungsort ist Sitz der TECKEL DESIGN Werbeagentur. 10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Hannover 12/2010